EU-Kompetenznachweis A1 / A3:
Allgemeine Informationen:
Mit Gültigkeitsbeginn der neuen EU-Vorschriften (VO (EU) 2019/947 und VO (EU) 2019/945) zum 31.12.2020 müssen Betreiber eines UAS bestimmte Regeln beachten, um sich nicht ordnungswidrig zu verhalten oder strafbar zu machen.
Der Betrieb eines UAS wird in drei Betriebskategorien unterteilt:
- offen, speziell und zulassungspflichtig.
Auf die meisten UAS-Betreiber trifft die „offene“ oder „spezielle“ Betriebskategorie zu.
In der „offenen“ Betriebskategorie erfolgt der Betrieb eines UAS mit dem geringsten Risiko. Dazu müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Maximale Flughöhe 120 m über Grund
- Ständiger Sichtkontakt zum UAS
- Mindestalter des Fernpiloten 16 Jahre
- Höchstzulässige Startmasse unter 25 kg
- kein Transport gefährlicher Güter
- kein Abwurf von Gegenständen
- Registrieren beim LBA als natürliche oder juristische Person.
- Onlineschulung LBA-OPENUAV unbedingt komplett durchführen.
- Trainingsprüfung durchführen.
- Wenn die Trainingsprüfung ohne Probleme bestanden werden, kann über den selben Link die richtige Prüfung absolviert werden.
- Nach bestandener Prüfung wird der EU-Kompetenznachweis A1 / A3 als PDF an die Mailadresse geschickt.
Wer muss diese Prüfung unbedingt machen.
Jeder der eine Drohne >250g außerhalb von Innenräumen fliegen möchte und zusätzlich den Kompetenznachweis A2 benötigt.
EU-Fernpilotenzeugnis A2 für Drohnenpiloten
Um in der open category die Priviligien der Unterkategorie A2 nutzen zu können, muss der Fernpilot Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnis A2 sein. Zu diesen Privilegien zählt insbesondere, dass mit einer nach C2 klassifizierten Drohne deutlich dichter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden darf (im Langsamflugmodus und unter Einhaltung der 1:1-Regel sogar bis auf 5 Meter).
Wer eine Drohne hat die noch nicht nach der EU-Verodnung in einer der Klassen C1 - C4 eingeordnet wurde und innerorts sowie in der Nähe von Personen geflogen werden muß, benötigt unbedingt EU-Fernpilotenzeugnis A2
Nicht mit EU-Recht konforme Drohnen dürfen weiter betrieben werden.
Quelle: www.lba.de FAQ
Drohnen unter einer Höchstabflugmasse von 250 g dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 der Offenen Kategorie, Drohnen bis 25 kg in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Zusätzlich gelten bis zum 1. Januar 2023 nationale Übergangsregelungen. In der Bundesrepublik Deutschland gelten folgende Regelungen für den weiteren Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen:
Drohnen bis 500 g dürfen in der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
Steuerer von Drohnen bis 2 kg dürfen ihre Drohne in einer Entfernung bis zu 50 m zu Menschen betreiben, wenn sie über ein Kompetenzniveau mindestens vergleichbar zu UAS.OPEN.030 Nummer 2 von Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/947 verfügen. Dieses Niveau ist erreicht, wenn der Fernpilot:
a) über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis verfügt oder
b) über einen nationalen Kenntnisnachweis gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO und über einen EU-Kompetenznachweis und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b verfügt.
Alternativ darf diese Drohne unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer in der Zeit bis zum 1. Januar 2022, sofern er nicht im Besitz des EU-Kompetenznachweises ist, über einen Kenntnisnachweis verfügen. Ab dem 1. Januar 2022 ist für den Betrieb in der Unterkategorie A3 nur noch der EU-Kompetenznachweis für Steuerer zulässig.
Drohnen von mehr als 2 kg bis 25 kg dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen einen EU-Kompetenznachweis. Bis zum 1. Januar 2022 darf auf der Grundlage eines Kenntnisnachweises geflogen werden.
Ich hoffe ich konnte euch mit diesen Beitrag etwas weiterhelfen.