Heute am 10.03.2017 wurden die Änderungen in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durchgewunken. In der 954. Sitzung des Bundesrates wurde im TOP79 die Drucksache_39/17 bestätigt.
Folgende Punkte wurden in der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten neu geregelt:
- Kennzeichnungspflicht auf alle Flugmodelle mit mehr als 0,25kg mit Name und Adresse (Plakette eingraviert)
- Ab dem 01.10.2017 muss der Nachweis einer Bescheinigung für Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2kg auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Bei Steuerer eines Flugmodell ist eine formlose Bescheinigung ausreichend. Der Steuerer eines unbemannten Flugobjekt muss eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach §21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle, oder durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen beauftragten Verein nach §21e.
- Verbotener Betrieb:
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen,Anlagen der Energieerzeugung
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzeichnen kann. Der Betrieb kann über dem jeweiligen Wohngrundstück durch eine ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers erlaubt werden.
- Flughöhen über 100Meter, ausser auf ausgewiesenen Modellflugplätzen im Sinne des §21a Absatz 4 Satz 2
- in Kontrollzonen nach §21 über 50 Meter über Grund
- Der gewerbliche Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen bis 5kg entfällt die allgemeine Aufstiegserlaubnis. Er ist aber verpflichtet seine unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als ,25kg zu kennzeichnen. Bei einer Startmasse von mehr als 2kg muss er die besonderen Kenntnisse zur Steuerung, den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung auf Verlangen schriftlich vorweisen.
Statement vom BM Dobrindt im Januar 2017
Die neue Drohnenverordnung als PDF
Hier könnt Ihr euch registrieren und im ersten Step die Schulung durchlaufen und danach die Prüfung ablegen.
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