Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ( BMVI)veröffentlicht am 27. Oktober 2017 die neuen "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilungvon Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß §21a und §21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Das Bundesministerium hat mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen und Drohnen in Deutschland neu geregelt. Die Betriebsverbote des § 21b LuftVO werden nun durch die länderübergreifende Regelung in den NfL-1-1163-17 durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen neu gefasst.Sie betreffen die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen, die Zulassung von Ausnahmen von den Betriebsverboten (einzeln oder allgemein), die länderübergreifende Anerkennung von Allgemeinerlaubnissen oder Allgemeinverfügungen, die Erlaubnis einzelner Aufstiege (Einzelerlaubnisse) von Drohnen oder Flugmodellen sowie die Empfehlung zur Bewertung der Sicherheit des Betriebs (SORA-GER genannt).
NFL_1-1163-17_Gemeinsame_Grundsaetze_Bund_Laender
In der SORA-GER wird ein Prüfungsprozess beschrieben der Verwendung, Einsatzgebiet und Fluggerät nach Risikoklassen einteilt und durch den ermittelten Wert die Entscheidungen der Landesluftfahrtbehörde objektiv ermöglicht.
Bei den Risikoklassen gibt es:
- GRC = Ground Risk Class
Die unkorrigierte GRC eines unbemannten Fluggeräts bezieht sich auf das Risiko, das
ein außer Kontrolle geratenes unbemanntes Fluggerät auf Menschen am Boden haben
kann. Die unkorrigierte GRC ergibt sich aus der Summe von drei Risikokomponenten,
die von der Startmasse des unbemannten Fluggeräts sowie von zwei betrieblichen
Aspekten abhängig sind: - ARC = AirRisk Class
Die unkontrollierte Air Risk Class eines unbemannten Fluggeräts spiegelt das Kollisionsrisiko
mit einem bemannten Luftfahrzeug wider, wenn das unbemannte Fluggerät
außer Kontrolle gerät.